Satzung
Satzung des Vereins
„Verein für Krippen und religiöse Volkskunst Inn- Salzach e.V.“
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1) Der „Verein für Krippen und religiöse Volkskunst Inn-Salzach e.V.“ mit dem Sitz in Traunstein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
2) Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des „Verbandes Bayerischer Krippenfreunde e.V.“ und erkennen dessen Satzung an.
§ 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Verbreitung und Pflege sowohl der Krippe als auch der religiösen Volkskunst als Zeugnisse der Vergangenheit und Gegenwart in Kunst und Kultur des Gebietes zwischen Inn und Salzach. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er trägt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Mittel:
Vorträge und Versammlungen
- Führungen und Kunstfahrten
- Historische Forschungen und deren Publikation,
- Ausstellungen,
- Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen (Museen etc.),
- Kontaktpflege zu ähnlichen europäischen Vereinen und Aktivitäten,
- Praktische Werkkurse.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14.Lebensjahr werden, sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit jeweils einer Stimme in der Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zustellen.
§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme setzt eine schriftliche oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragender Beitrittserklärung voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Durch die Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
2) Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
3) Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod,
- Durch Austritt,
- Durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft bei:
- Grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen,
- Beitragsschulden von mehr als einem Jahr.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen und mit der Angabe des Grundes zu versehen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussschreibens Einspruch bei der Vorstandschaft einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7
Beiträge
Der Vereinsbeitrag ist für das laufende Jahr bei der Aufnahme sofort zu entrichten. Im Jahresbeitrag ist der Bezug der Quartalszeitschrift des Verbandes enthalten. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils bis spätestens 31.März des Jahres zu entrichten.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 9
Organe
Organe des Vereins sind:
die Vorstandschaft,
die Mitgliederversammlung.
§10 Vorstandschaft, Vertretung
1) Verwaltungsorgan des Vereins ist die Vorstandschaft. Sie besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- mindestens zwei Beisitzern
2) Der Vorstand – im Sinne des § 26 BGB – besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden. Der 1. und der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird – bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden – bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung berechtigt ist. Zu Rechtsgeschäften über 500.- Euro bedürfen der 1. bzw. der 2. Vorsitzende der Zustimmung der Vorstandschaft. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis. Der Vorsitzende erhält auch die organisatorische Vollmacht.
3) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
4) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn drei Ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt.
5) Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist, ggf. auch vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden.
6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Verlauf des Kalenderjahres statt. Hierzu wird vom Vorstand in Textform unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung, wobei der Tag der Absendung, nicht aber der Tag der Versammlung, mitgerechnet wird, eingeladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, sofern ein Mitglied mit dieser Einladungsform einverstanden ist und dem Vorstand seine elektronische Adresse mitgeteilt hat. Maßgebend ist immer die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Postanschrift und / oder E-Mail-Adresse.
2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
- Geschäfts- und Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden,
- Kassenbericht,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Neuwahlen für den Vorstand (soweit erforderlich),
- Satzungsänderungen (soweit erforderlich)
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Anträge und Aussprachen,
- Ersatzwahl für die Vorstandschaft (soweit erforderlich).
3) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von der Zahl der Anwesenden abhängig. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Entlastung der Vorstandschaft,
- die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft,
- Festsetzung der Vereinsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- die Auflösung des Vereins.
6) Der Vorstand kann jederzeit von sich aus auf Beschluss – und muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 der Mitglieder – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
§ 12
Auflösung des Vereins
1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, wenn 2/3 der eingetragenen Mitglieder anwesend ist.
2) Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss durch den Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tittmoning zwecks Verwendung für die Pflege und Instandhaltung der Vereinskrippen und Vereinsfatschnkindl im „Laufener Stadttor“ von Tittmoning zu. Der Ausstellungsraum sollte erhalten werden und die Krippen sollten von Zeit zu Zeit der Bevölkerung zugänglich gemacht werden. Die Exponate dürfen vom Übernehmer nicht im Ganzen oder teilweise verkauft werden.
Im Falle einer Neugründung des Vereins sind alle Exponate wieder an diesen zurückzugeben.
4) Der Beschluss über die Auflösung des Vereines muss allen Mitgliedern schriftlich durch einfaches Schreiben mitgeteilt werden.
5) Der Verband Bayerischer Krippenfreunde e. V. mit dem Sitz in München; er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. VR 2512 eingetragen ist von der Auflösung zu benachrichtigen.
§ 13
Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Weibliche / männliche Form
Alle in dieser Satzung in der männlichen Form dargestellten Funktionen und Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.
Die vorstehende Satzung wurde am 14.10.1989 errichtet und mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 16.09.2023 umfassend in den §2, §3, §5, §6 Abs. 1, §10 Abs. 1, §11 Abs. 1, und §12 Abs. 1 - 4 geändert. §13 Abs. 1 – 3 wurde neu erstellt wegen der DSGVO.
Die Eintragung dieser Satzungsänderung beim Registergericht Traunstein erfolgte am 30.04.2024.