Verein für Krippen und religiöse Volkskunst Inn-Salzach e.V

Satzung

Satzung des Vereins

„Verein für Krippen und religiöse Volkskunst Inn- Salzach e.V.“

 

§ 1

 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der „Verein für Krippen und religiöse Volkskunst Inn-Salzach e.V.“ mit dem Sitz in Traunstein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des „Verbandes Bayerischer Krippenfreunde e.V.“ und erkennen dessen Satzung an.

 

§ 2

 Zweck

Der Verein bezweckt die Verbreitung und Pflege sowohl der Krippe als auch der religiösen Volkskunst als Zeugnisse der Vergangenheit und Gegenwart in Kunst und Kultur des Gebietes zwischen Inn und Salzach.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er trägt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Mittel:

·         Vorträge und Versammlungen

·         Führungen und Kunstfahrten

·         Historische Forschungen und deren Publikation,

·         Ausstellungen,

·         Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen (Museen etc.),

·         Kontaktpflege zu ähnlichen europäischen Vereinen und Aktivitäten,

·         Praktische Werkkurse.

 

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14.Lebensjahr werden, sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit jeweils einer Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, der in der schriftlichen Beitrittserklärung oder im schriftlichen Aufnahmeantrag angegeben ist. Über den Beitritt bzw. die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Durch die Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.

2. Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

3. Die Mitgliedschaft endet:

·         Durch Tod,

·         Durch Austritt,

·         Durch Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft bei:

·         Grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen,

·         Beitragsschulden von mehr als einem Jahr.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen und mit der Angabe des Grundes zu versehen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussschreibens Einspruch bei der Vorstandschaft einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Beiträge

Der Vereinsbeitrag ist für das laufende Jahr bei der Aufnahme sofort zu entrichten. Im Jahresbeitrag ist der Bezug der Quartalszeitschrift des Verbandes enthalten. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils bis spätestens 31.März des Jahres zu entrichten.

 

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

 

§ 9

Organe

Organe des Vereins sind:

die Vorstandschaft,

die Mitgliederversammlung.

 

§10

Vorstandschaft, Vertretung

Verwaltungsorgan des Vereins ist die Vorstandschaft. Sie besteht aus:

·         dem 1. Vorsitzenden,

·         dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,

·         dem 1. Schriftführer (Protokollant,

·         dem 2. Schriftführer (Verwaltung),

·         dem Kassier,

·         vier Beisitzern.

Der Vorstand – im Sinne des § 26 BGB – besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden. Der 1. und der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird – bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden – bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung berechtigt ist. Zu Rechtsgeschäften über 500.- Euro bedürfen der 1. bzw. der 2. Vorsitzende der Zustimmung des Vorstandschaft. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis. Der Vorsitzende erhält auch die organisatorische Vollmacht.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn drei Ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt.

Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist, ggf. auch vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Verlauf des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

·         Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

·         Geschäfts- und Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden,

·         Kassenbericht,

·         Bericht der Rechnungsprüfer,

·         Neuwahlen für den Vorstand (soweit erforderlich),

·         Satzungsänderungen (soweit erforderlich)

·         Wahl der Rechnungsprüfer,

·         Anträge und Aussprachen,

·         Ersatzwahl für die Vorstandschaft (soweit erforderlich).

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von der Zahl der Anwesenden abhängig. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

·         Entlastung der Vorstandschaft,

·         die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft,

·         Festsetzung der Vereinsbeiträge,

·         Satzungsänderungen,

·         die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

·         die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand kann jederzeit von sich aus auf Beschluss – und muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 der Mitglieder – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird und bei der mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.

Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.

Zum Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die gleiche Mitgliederzahl beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens an Bar- und Sachmitteln. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Verband Bayerischer Krippenfreunde e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sollte, aus welchem Grund auch immer, eine Zuwendung an den oben genannten Verband nicht möglich sein oder kein Beschluss zustande kommen, so dürfen Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Gesamtvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Tag der Errichtung: 14 Oktober 1989